Der besseren Lesbarkeit wegen werden Personenbezeichnungen nur in der männlichen Form verwendet, sie gelten jedoch für Männer und Frauen in gleicher Weise.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: „mieterstadt.de – Netzwerk für soziales Wohnen und bürgernahe Stadtentwicklung“. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden und trägt dann den Namenszusatz e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
(1) Der Verein versteht sich als Netzwerk auf dem Gebiet der Förderung des Verbraucherschutzes und der Volksbildung. Zweck des Vereins ist es zum Nutzen der Allgemeinheit auf geistigem und materiellem Gebiet
a) die Interessen von Verbrauchern, insbesondere von Wohnungsmietern, in der Öffentlichkeit engagiert zu vertreten und auf die Gesetzgebung und Verwaltung Einfluss zu nehmen,
b) die Wohnungs-, Mieten- und Stadtentwicklungspolitik sozialkritisch zu begleiten,
c) die komplexen Zusammenhänge des Sozialen Wohnungswesens und der Stadtentwicklung zu untersuchen, zu bewerten und allgemeinverständlich zu vermitteln, sowie über die Möglichkeiten zur Gestaltung zu informieren,
d) den Aufbau und die Koordinierung von Expertenvernetzung hinsichtlich des Wissensaustausches und der Erarbeitung gemeinsamer Strategien, Konzepte und wissenschaftlicher Beiträge zu fördern,
e) den Ursachen und Auswirkungen der Wohnungsnot und der innerstädtischen Segregation auf den Grund zu gehen, sowie den strukturellen und rechtlichen Benachteiligungen von hilfebedürftigen oder sozialschwachen Mietern, insbesondere von Sozialmietern, allgemein entgegenzuwirken,
f) die Wohnungsmieter vor Willkür und unseriösen Geschäftspraktiken generell zu schützen,
g) im Interesse von Mietern und Steuerzahlern für einen bezahlbaren Sozialen Wohnungsbau einzutreten und
h) die Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen aller Bürger durch eine nachhaltige und ressourcenschonende Stadtentwicklung anzustreben.
(2) Der Verein befürwortet ausdrücklich die kulturelle Vielfalt, die gegenseitige Verständigung, die Achtung und Toleranz von Menschen verschiedener Identität und Herkunft und fühlt sich den Zielen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verpflichtet.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
- Der Verein führt für die Allgemeinheit zugängliche Vortrags- und Bildungsveranstaltungen durch, betreibt eine Internetpräsenz, publiziert und verbreitet Printerzeugnisse, wirkt an einer themenbezogenen Berichterstattung in der Presse und anderen Medien mit und verwirklicht eine qualifizierte, auf Aufklärung und Information der Allgemeinheit gerichtete Öffentlichkeitsarbeit.
- Der Verein erfasst, dokumentiert und analysiert das Geschehen auf dem Gebiet des Wohnungswesens, des Mietrechts und der Stadtentwicklung mit Schwerpunktsetzung auf den öffentlich geförderten Sozialen Wohnungsbau und seiner rechtlichen Besonderheiten und erarbeitet Lösungsvorschläge, Stellungnahmen, Empfehlungen und Eingaben.
- Der Verein initiiert für die Allgemeinheit zugängliche Diskussionsveranstaltungen und Arbeitskreise und führt diese durch. Der Verein wirkt bei öffentlichen Anhörungen und dergleichen mit und steht im dauerhaften Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit interessierten Bürgern, Volksvertretern, Wissenschaftlern, Journalisten, Vertretern von Behörden, Verwaltungen, Verbänden und gesellschaftlichen sowie politischen Gremien. Der Verein sucht die Zusammenarbeit mit Einzelpersonen, Gruppierungen, Vereinen und Vereinigungen gleicher oder vergleichbarer Zwecke sowie mit wissenschaftlichen Instituten und Forschungseinrichtungen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen den Zweck des Vereins ergänzen oder ändern. Hierüber ist unverzüglich das Finanzamt zu informieren.
§ 3 Unabhängigkeit und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral.
(2) Die vom Verein erbrachten Leistungen stehen der Allgemeinheit und somit allen interessierten Personen zur Verfügung.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein darf Spendengelder einnehmen und ausgeben.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2012.
§ 5 Unterstützer und Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus
a) den Unterstützern,
b) den Mitgliedern.
(2) Unterstützer kann jede natürliche oder juristische Person werden, die am Vereinsgeschehen interessiert ist und ihre ideelle Verbundenheit mit dem Zweck und der Verwirklichung der Ziele des Vereins ausdrücken möchte. Die Unterstützer sind in regelmäßigen Abständen über die Aktivitäten des Vereins zu unterrichten. Von den Unterstützern wird die Erbringung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen Leistungen nicht verlangt; sie haben keine Mitgliedsrechte im Sinne dieser Satzung. Der Gesamtvorstand legt ein Verfahren für die Ein- und Austragung als Unterstützer in ein hierfür zu schaffendes Register fest.
(3) Mitglied kann jede natürliche volljährige oder juristische Person werden, die den Zweck und die Verwirklichung der Ziele des Vereins durch persönliche Mitarbeit aktiv zu unterstützen bereit ist und gewillt ist, alle Rechte und Pflichten als Mitglied zu übernehmen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Antrag hierauf ist schriftlich beim Vorstand zu stellen, wobei unter Anerkennung der Satzung der Name, die Wohnanschrift, die Telefonnummer und ggf. die E-Mailadresse anzugeben sind.
(2) Über den Beitrittsantrag entscheidet der Gesamtvorstand durch einstimmigen Beschluss.
(3) Die Mitgliedschaft wird mit Zugang einer vom Vorstand zu unterzeichnenden schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des übernächsten auf die Erklärung folgenden Monats.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein den Zielen und Interessen des Vereins zuwiderlaufendes oder sein Ansehen schädigendes Verhalten, oder wenn die Erfüllung von satzungsgemäßen Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung durch den Vorstand nicht erfolgt ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied persönlich oder schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigten Ausschluss aus dem Verein zu gegeben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch ist sodann auf der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden. Diese hebt den Beschluss des Gesamtvorstands auf oder bestätigt ihn.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Das Mitglied soll durch aktive Mitarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten die Verwirklichung der Ziele des Vereins unterstützen und dem Vorstand sowie dem Gesamtvorstand bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben behilflich sein.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, dort Redebeiträge zu leisten, Anträge zu stellen und sich an Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen. In den Ausführungsbestimmungen zur Satzung kann bestimmt werden, dass die Redezeit angemessen begrenzt wird.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es verfügt über das aktive und das passive Wahlrecht.
(4) Die Wahrnehmung der Mitgliedsrechte kann durch einen bevollmächtigten Vertreter des Mitglieds erfolgen. Zur Vertretung ist jede natürliche volljährige Person berechtigt, die eine vom Mitglied ausgestellte Vollmachtsurkunde vorweisen kann. Außerdem können die Mitgliedsrechte durch Briefwahl bzw. briefliche Abstimmung ausgeübt werden.
(5) In den Ausführungsbestimmungen zur Satzung kann bestimmt werden, dass das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht von der Erbringung der Mitgliedsleistung nach Absatz 6 abhängig gemacht wird.
(6) Vom Mitglied wird die Erbringung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Leistungen verlangt. Die Art und Höhe wird in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt. Wird die Beitragsordnung geändert, so hat der Vorstand alle Mitglieder hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten. Die Änderung der Beitragsordnung tritt frühestens zum ersten des dritten auf die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung folgenden Monats ein.
(7) Das Mitglied hat dem Vorstand jede Änderung seiner Wohnanschrift, Telefonnummer und ggf. E-Mailadresse unverzüglich in Textform anzuzeigen.
§ 9 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Gesamtvorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Satzung,
- Beschlussfassung über die Änderung der Beitragsordnung,
- Beschlussfassung über die Zahl der Beiräte,
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Wahl der Beiräte,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Entgegennahme von Berichten und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
- Entscheidung über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds,
- Entscheidung über die Abberufung eines Beirats,
- Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- weitere Aufgaben, sofern sich diese aus der Satzung, dem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen zur Satzung ergeben.
(2) Die Mitgliederversammlung kann in den Ausführungsbestimmungen zur Satzung bestimmen, dass bestimmte Aufgaben, die nicht bereits durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind, einem bestimmten Vereinsorgan übertragen werden.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluss des Vorstands durch den 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist nach Möglichkeit zweimal, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr, und zwar im ersten Quartal des Jahres, einzuberufen. Ferner ist eine Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Im Regelfall wird die Mitgliederversammlung unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen per E-Mail mit der Möglichkeit zur Empfangsbestätigung einberufen. Geht beim Vorstand innerhalb von drei Tagen nach Absendung der E-Mail eine Empfangsbestätigung nicht ein oder hat ein Mitglied beim Vorstand eine E-Mailadresse nicht schriftlich hinterlegt, so ist das betreffende Mitglied bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich erneut einzuladen. Im Ausnahmefall kann der Vorstand beschließen, von dieser Regelung abzuweichen und die Mitgliederversammlung unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen direkt auf dem Postweg einzuberufen. Liegt für einen bestimmten Termin für die Mitgliederversammlung das schriftliche Einverständnis aller Mitglieder vor, kann die Mitgliederversammlung auch mit einer Einladungsfrist von einem Tag einberufen werden. Die Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung beginnt mit dem auf die Versendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Wohnanschrift gerichtet war.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat Angaben zum Ort, Tag und Uhrzeit der Mitgliederversammlung sowie die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
(4) Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder der Ausführungsbestimmungen zur Satzung oder der Beitragsordnung, die Durchführung von Wahlen von Vorstandsmitgliedern oder Beiräten, die Abstimmung über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds oder Beirats sowie die Abstimmung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist nur zulässig, wenn dies in der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich angegeben worden ist.
(5) Ist über die Änderung der Satzung zu entscheiden, so sollen in der Einladung zur Mitgliederversammlung neben dem Wortlaut der Satzung in der gültigen Fassung die Vorschläge für den Wortlaut der Satzung in der zu ändernden Fassung enthalten sein.
(6) Jedes Mitglied kann gegenüber dem Vorstand in Textform beantragen und erwirken, dass auf die vorläufige Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung ein bestimmter Beratungsgegenstand oder eine bestimmte Abstimmung gesetzt wird. Wurde die Einladung zur Mitgliederversammlung bereits versendet, so ist ein Antrag zur Tagesordnung zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zu stellen.
§ 12 Gang der Mitgliederversammlung
(1) Die Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter oder einem gewählten Vertreter aus der Mitte der Mitgliederversammlung.
(2) Zu Beginn der Mitgliederversammlung hat die Versammlungsleitung die anwesenden Mitglieder des Vereins zur Abgabe von Anträgen zur Ergänzung oder Änderung der vorläufigen Tagesordnung aufzufordern. Sodann ist ein Beschluss über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand unter Festlegung einer bestimmten vorläufigen Tagesordnung dazu verpflichten, eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb von vier Wochen stattzufinden hat.
(4) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ihren Ablauf zu unterbrechen und zu einem bestimmten Termin fortzusetzen. Sofern die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach Unterbrechung fortgesetzt wird, bedarf es keiner erneuten Einberufung nach § 11. Die Mitglieder sollen allerdings nach Möglichkeit unter Angabe der noch nicht behandelten Tagesordnungspunkte per E-Mail über den Termin und den Ort der Fortsetzung der Mitgliederversammlung unterrichtet werden. Nach Unterbrechung und Fortsetzung der Mitgliederversammlung ist eine Änderung der Tagesordnung ausgeschlossen.
(5) Die Schriftführung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Gesamtvorstands oder einem gewählten Vertreter aus der Mitte der Mitgliederversammlung. Die Schriftführung fertigt über den Gang der Mitgliederversammlung ein Protokoll an, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Angaben zum Ort, Tag und Uhrzeit der Mitgliederversammlung, zur Person der Versammlungsleitung und der Schriftführung, zu den Namen der anwesenden Mitglieder, den Gegenständen der Tagesordnung, den Modalitäten der einzelnen Abstimmungen und deren Ergebnissen sowie zum Inhalt der gefassten Beschlüsse enthalten. Werden die Satzung oder die Ausführungsbestimmungen zur Satzung geändert, so ist der genaue von der Mitgliederversammlung beschlossene neue Wortlaut im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist dem Vorstand auszuhändigen und in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben, sodann ist über die Genehmigung des Protokolls ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
§ 13 Wahlen und Abstimmungen
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hiervon abweichend gilt, dass für die Beschlussfassung über die Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Satzung oder Beitragsordnung, der Durchführung von Wahlen von Vorstandsmitgliedern oder Beiräten, der Abstimmung über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds oder Beirats und für die Abstimmung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereins erforderlich ist. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist nur zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Das durch eine andere Person vertretene Mitglied oder das Mitglied, das sich an einer Abstimmung oder Wahl durch Briefwahl bzw. brieflicher Abstimmung beteiligt, gilt als anwesend.
(2) Kann eine bestimmte Abstimmung oder Wahl nur deshalb nicht durchgeführt werden, weil zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl zu wenige Mitglieder des Vereins anwesend sind, so hat der 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb von vier Wochen stattzufinden hat. In dieser ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist die Abstimmung oder Wahl, die zur erneuten Einberufung der Mitgliederversammlung geführt hat, ohne Berücksichtigung der Zahl der anwesenden Mitglieder durchzuführen. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(3) Soweit das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes vorschreiben, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Änderung der Satzung wird mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Über die Änderung der Satzung sind die Mitglieder unverzüglich nach Beschlussfassung durch den Vorstand in Textform zu unterrichten. Hierbei ist der geänderte Wortlaut der Satzung bekannt zu geben.
(5) Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ist der Wahlgang zu wiederholen.
(6) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Wahlen von Vorstandsmitgliedern oder Beiräten, die Abstimmung über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds oder Beirats und die Abstimmung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein sind ausnahmslos geheim durchzuführen.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Das sind
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Geschäftsführer.
(2) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten. Es besteht Alleinvertretungsbefugnis.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Ausführungsbestimmungen zur Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Gesamtvorstands. Der Vorstand hat bei seiner Geschäftsführung sorgfältig und gewissenhaft zu handeln. Die Haftung der Vorstandsmitglieder oder ihrer Vertreter wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, durch einstimmigen Beschluss Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund der Beanstandung durch das Registergericht oder das Finanzamt erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Registergericht und dem Finanzamt zu erledigen, um die Eintragungsfähigkeit des Vereins oder von Satzungsänderungen sowie zur Sicherstellung der Gemeinnützigkeit zu erreichen. Jede deshalb erforderliche Änderung oder Ergänzung der Satzung ist den Mitgliedern unverzüglich in Textform bekanntzugeben, wobei der genaue Wortlaut des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungstextes dem genauen Wortlaut des durch den Vorstand geänderten oder ergänzten Satzungstextes gegenüberzustellen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitgliedern im Rahmen der vorhandenen Mittel für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 15 Vorstandsmitglieder
(1) Als Vorstandsmitglied kann gewählt werden, wer natürliche Person und Mitglied des Vereins ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds und somit die Zugehörigkeit zum Vorstand.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Abberufung eines Vorstandsmitglieds beschließen.
(4) Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so wählt der Gesamtvorstand binnen vier Wochen aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, das an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds tritt. In der nächsten Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder durch Beschlussfassung darüber zu entscheiden, ob die Wahl des Ersatzmitglieds bestätigt wird. Bestätigt die Mitgliederversammlung die Wahl des Ersatzmitglieds, so bleibt das Ersatzmitglied bis zu dem Zeitpunkt im Amt, in dem die Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds regulär geendet hätte. Lehnt die Mitgliederversammlung die Bestätigung der Wahl des Ersatzmitglieds ab, so ist auf die vorläufige Tagesordnung für die auf die Ablehnung der Bestätigung der Wahl des Ersatzmitglieds folgende nächste Mitgliederversammlung, welche innerhalb von vier Wochen stattzufinden hat, die Wahl eines Nachfolgers zu setzen, der an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds tritt. Die Wahlperiode des Nachfolgers endet in dem Zeitpunkt, in dem die Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds regulär geendet hätte. Hiervon abweichend gilt für den Fall, dass während der Wahlperiode gleichzeitig oder nacheinander alle drei regulär gewählten Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden, dass die Wahlperiode des Vorstands mit dem Ausscheiden des letzten Vorstandsmitglieds endet. Das letzte aus dem Vorstand ausscheidende Vorstandsmitglied, das kommissarisch bis zur Wahl des ersten neu gewählten Vorstandsmitglieds im Amt bleibt, beruft mit seinem Ausscheiden eine Mitgliederversammlung ein, für die auf die vorläufige Tagesordnung die Wahl des neuen Vorstands zu setzen ist.
§ 16 Sitzungen des Vorstands
(1) Die Beschlüsse des Vorstands werden auf Sitzungen des Vorstands gefasst.
(2) Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern, oder wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt.
(3) Auf der ersten Sitzung des Vorstands, die innerhalb von vier Wochen nach der Wahl des Vorstands stattfinden soll, gibt sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluss der Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung, die die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands sowie die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder regelt. Die Änderung der Geschäftsordnung des Vorstands wird durch einstimmigen Beschluss der Vorstandsmitglieder beschlossen.
(4) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst, sofern diese Satzung oder das Gesetz nicht etwas anderes vorsehen.
(5) Von jeder Sitzung des Vorstands ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von den Vorstandsmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern des Gesamtvorstands in Textform zuzuleiten ist.
(6) Ein Beschluss des Vorstands kann auch ohne Sitzung des Vorstands im Umlaufverfahren zustande kommen, sofern der Wortlaut der Beschlussfassung allen Vorstandsmitgliedern in Textform zugeht und anschließend alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung in Textform zustimmen. Über das Ergebnis des Umlaufverfahrens sind die Vorstandsmitglieder in Textform zu unterrichten. Der Wortlaut des Beschlusses ist den Mitgliedern des Gesamtvorstands zuzuleiten.
§ 17 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
a) den Mitgliedern des Vorstands,
b) bis zu acht Beiräten.
(2) Der Gesamtvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder die Ausführungsbestimmungen zur Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Insbesondere entscheidet der Gesamtvorstand über den Beitrittsantrag zum Verein, über das Verfahren für die Ein- und Austragung als Unterstützer in ein hierfür zu schaffendes Register, sowie über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein.
(3) Im Rahmen der Satzung und der Ausführungsbestimmungen zur Satzung kann der Gesamtvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dem Vorstand bestimmte Aufgaben zu übertragen oder dem Vorstand diese wieder zu entziehen.
(4) Ein Mitglied des Gesamtvorstands kann ein anderes Mitglied des Gesamtvorstands schriftlich dazu bevollmächtigen, bei einer bestimmten Sitzung des Gesamtvorstands an seiner statt das Stimm- und Wahlrecht auszuüben. Auf Sitzungen des Gesamtvorstands gilt das durch ein anderes Mitglied des Gesamtvorstands vertretende Mitglied des Gesamtvorstands als anwesend.
§ 18 Beiräte
(1) Als Beirat kann gewählt werden, wer Mitglied des Vereins ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Beirats und somit die Zugehörigkeit zum Gesamtvorstand.
(2) Die Wahlperiode der Beiräte beginnt, wenn die Wahlperiode des Vorstands beginnt; die Wahlperiode der Beiräte endet, wenn die Wahlperiode des Vorstands endet.
(3) Zu Beginn der Wahlperiode der Beiräte beschließt die Mitgliederversammlung über die Zahl der Beiräte, wobei diese acht nicht überschreiten darf. Sodann wählt die Mitgliederversammlung die Beiräte. Die Wiederwahl ist zulässig. Während der Wahlperiode der Beiräte kann die Mitgliederversammlung den Gesamtvorstand durch Beschluss und nachfolgender Wahl um einen Beirat erweitern, sofern die höchstzulässige Zahl an Beiräten noch nicht erreicht ist.
(4) Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen die Abberufung eines Beirats beschließen.
§ 19 Sitzungen des Gesamtvorstands
(1) Die Beschlüsse des Gesamtvorstands werden auf den Sitzungen des Gesamtvorstands gefasst.
(2) Die Sitzungen des Gesamtvorstands werden vom 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern, oder wenn ein Mitglied des Gesamtvorstands dies verlangt.
(3) Jedes Mitglied des Gesamtvorstands hat eine Stimme. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Gesamtvorstands werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstands gefasst, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall die Stimme seines Stellvertreters.
(4) Auf der ersten Sitzung des Gesamtvorstands, die innerhalb von vier Wochen nach der Wahl des Vorstands stattfinden soll, beschließt der Gesamtvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung des Gesamtvorstands, welche die Geschäftsverteilung innerhalb des Gesamtvorstands und die gegenseitige Vertretung der Mitglieder des Gesamtvorstands regelt. Die Änderung der Geschäftsordnung des Gesamtvorstands wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstands beschlossen.
(5) Von jeder Sitzung des Gesamtvorstands ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied des Gesamtvorstands zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Gesamtvorstands in Textform zuzuleiten ist.
(6) Ein Beschluss des Gesamtvorstands kann auch ohne Sitzung des Gesamtvorstands im Umlaufverfahren zustande kommen, sofern der Wortlaut der Beschlussfassung allen Mitgliedern des Gesamtvorstands in Textform zugeht und anschließend alle Mitglieder des Gesamtvorstands der Beschlussfassung in Textform zustimmen. Über das Ergebnis des Umlaufverfahrens sind die Mitglieder des Gesamtvorstands in Textform zu unterrichten.
§ 20 Kassenprüfer und Kassenprüfung
(1) Für die erste im Geschäftsjahr stattfindende Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die vorläufige Tagesordnung zu setzen.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder Gesamtvorstands sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer bleiben solange im Amt, bis neue Kassenprüfer gewählt worden sind.
(3) Die Kassenprüfer haben nach ihrer Wahl schnellstmöglich für den gesamten bis zum Tag der letzten Kassenprüfung zurückreichenden Zeitraum die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und über das Ergebnis der Kassenprüfung einen detaillierten Bericht zu erstellen. Sodann ist eine von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnende Ausfertigung des Berichts bis spätestens zehn Tage vor der auf die Wahl der Kassenprüfer folgenden nächsten Mitgliederversammlung dem Vorstand zuzuleiten.
(4) Die Kassenprüfer haben in der auf ihre Wahl folgenden nächsten Mitgliederversammlung ausführlich Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands zu beantragen. Sodann hat die Mitgliederversammlung hierüber einen Beschluss zu fassen.
(5) Die Kassenprüfer können gegenüber dem Vorstand nach freiem Ermessen jederzeit die Durchführung einer weiteren Kassenprüfung verlangen, wobei das Ergebnis dieser weiteren Kassenprüfung in einem von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnenden und dem Vorstand innerhalb eines Monats auszuhändigen Bericht festzuhalten ist.
§ 21 Ausführungsbestimmungen zur Satzung
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Ausführungsbestimmungen zur Satzung beschließen und diese ändern.
(2) Die Ausführungsbestimmungen zur Satzung ergänzen die Satzung, sie dürfen den Bestimmungen der Satzung aber nicht entgegenstehen.
(3) Über die Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Satzung sind die Mitglieder unverzüglich nach Beschlussfassung durch den Vorstand in Textform zu unterrichten.
§ 22 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen, einzig zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der schriftlich mit einer Frist von mindestens vier und höchstens acht Wochen einzuladen ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins die Auflösung des Vereins.
(3) Kann die zwecks Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins nicht beschließen, weil weniger als drei Viertel der Mitglieder des Vereins anwesend sind, ist innerhalb von acht Wochen schriftlich eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Diese zweite zwecks Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Vereins die Auflösung des Vereins.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. mit Sitz in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und soweit dieser zu diesem Zeitpunkt selbst nicht mehr steuerbegünstigt wäre, ersatzweise an eine andere gemeinnützige Organisation, die im Auflösungsbeschluss zu bestimmen ist und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 19. Oktober 2012 errichtet und gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 durch einstimmigen Beschluss des Vorstands vom 16. Dezember 2012 und 28. Dezember 2012 geändert. Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Die Gründungsversammlung vom 19. Oktober 2012 hat beschlossen:
§ 1
Es gibt keine die Satzung ergänzenden Bestimmungen.
§ 2
Diese Ausführungsbestimmungen zur Satzung treten mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Gründungsversammlung vom 19. Oktober 2012 hat beschlossen:
§ 1
Es werden keine Beiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen erhoben.
§ 2
Diese Beitragsordnung tritt mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister in Kraft.